Auf Nachfrage hat der Parlamentarische Staatssekretär Peter Altmaier, Bundesministerium des Innern, mit Schreiben vom 16. Januar 2006 seine Antwort vom 9. Dezember 2006 konkretisiert:
Sehr geehrter Herr Fricke,
mit Ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2005 bitten Sie um eine Bestätigung, dass die in meiner Antwort auf Ihre schriftliche Frage vom 1. Dezember 2005 (Arbeits-Nr. 12/10) in Bezug genommene Rechtsprechung auch für den speziellen Fall eines gescheiterten Beschlusses einer lediglich kommissarisch handelnden Bundesregierung für anwendbar gehalten werde.
In der betroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für den Verlust des schützenswerten Vertrauens eines Steuerpflichtigen bei einem Wegfall einer für verfehlt erachteten Steuersubvention auf das "Bekanntwerden der beabsichtigten Gesetzesänderung" abgestellt (BVerfGE 97, 67, Leitsatz 2).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall erfolgte die Ankündigung einer Gesetzesinitiative in einem von der Bundesregierung beschlossenen Handlungsprogramm, in dem zwar ein bestimmter Stichtag genannt worden war, der vom Gesetzgeber allerdings nicht übernommen, sondern auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Initiative vorverlegt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anknüpfung des Gesetzgebers an diesen Zeitpunkt aus den in meiner Antwort auf ihre Frage im Einzelnen ausgeführten Gründen gebilligt.
In dem Ihrer Frage zugrunde liegenden Sachverhalt erfolgte das Bekanntwerden der beabsichtigten Gesetzesänderung durch die Versendung des Gesetzentwurfs an die Ressorts zur Einleitung einer Beschlussfassung des Kabinetts im Umlaufverfahren mit entsprechender Berichterstattung in der Öffentlichkeit über die beabsichtigte Gesetzesinitiative. Die Tatsache, dass die Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt nach Artikel 69 Abs. 3 GG geschäftsführend tätig war und eine förmliche Beschlussfassung in diesem Umlaufverfahren letztlich nicht zustande kam, ändert nichts an der vertrauenszerstörenden Wirkung der erfolgten Ankündigung, an die der Gesetzgeber mit seiner dann getroffenen Stichtagsregelung anknüpfen konnte. Die Betroffenen mussten hier nämlich grundsätzlich damit rechnen, dass die bekannt gewordene Gesetzesinitiative weiterverfolgt werden würde.
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